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Tonstudio Hanse Warns
Huttenstr. 42
10553 Berlin
GERMANY
Phone: +49 (0) 172 3284499
VAT ID: DE 172 819 708
Terms and conditions/AGB
Datenschutz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen Studio Warns und auch den beteiligten Geräuschemacher:innen ,Geräuschtonmeister:innen und Soundeditoren:innen (im Folgenden „Studio Warns“ genannt)und dem/der Auftraggeber:in (im Folgenden „Auftraggeber:in“ genannt), sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich (per E- Mail ist ausreichend) vereinbart wurde. Sie ergänzen die Regelungen des abgeschlossenen Hauptvertrages, in dem die Leistung von Geräuschemacher:in / Geräuschstudio (bzw. die Erstellung von Geräuscheaufnahmen) näher beschrieben ist. Sollten sich AGB und Hauptvertrag in Einzelpunkten widersprechen, gilt für diese Einzelpunkte der Hauptvertrag. Für alle anderen Punkte gilt weiterhin die AGB.
1.2 Fremde AGB
Die AGB von Auftraggeber:in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
Abweichenden AGB von Auftraggeber:in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Studio Warns ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Studio Warns schriftlich bestätigt werden.
Auftraggeber:in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer:innen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.
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Kostenvoranschläge,Reservierungen und Aufträge
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge von Studio Warns sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Reservierung
Auftraggeber:in kann Leistungen von Studio Warns für einen bestimmten Zeitraum reservieren/anfragen. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig zu sein, schriftlich von Studio Warns bestätigt werden.
Eine Reservierung verfällt automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum, wenn es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber:in nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.
2.3 Vertragsschluss
Verträge können in folgender Weise zustande kommen: Schriftliche Annahme eines Angebots von Auftraggeber:in oder schriftliche Bestätigung (per E-Mail ist jeweils ausreichend) einer Auftragserteilung von Studio Warns nach mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe 1.1 dieser AGB). -
Stornierung,Verschiebung und außerordentliche Kündigung
3.1 Stornierung der Reservierung
Eine vorläufige Reservierung kann jederzeit kostenlos storniert werden. Sie endet automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum.
3.2 Stornierung des Auftrags
Wenn Auftraggeber:in ohne Verschulden von Studio Warns den Vertrag storniert, kann Studio Warns die folgende Stornogebühr verlangen:
• 14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswerts • 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswerts • Absage innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesamtauftragswertes
Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.
Auftraggeber:in obliegt der Nachweis, dass Studio Warns durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat.
3.3 Verschiebung des Leistungszeitraums
Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam vereinbarten Verschiebung des Leistungszeitraums ermäßigen sich die Stornovergütungen wie folgt:
• einvernehmliche Verschiebung ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des Gesamtauftragswertes • einvernehmliche Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes
Die Stornogebühren sind jeweils nach Rechnungstellung fällig.
3.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für Studio Warns liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
• die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Studio Warns zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
• Auftraggeber:in in Zahlungsverzug gerät;
• Auftraggeber:in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
• Auftraggeber:in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
• über das Vermögen von Auftraggeber:in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
• das Land, in dem Auftraggeber:in seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
• Kündigt Studio Warns das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den Auftraggeber:in zu vertreten hat, ist Auftraggeber:in verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Studio Warns kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Auftraggeber:in steht der Nachweis offen, dass Studio Warns durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät Studio Warns mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung von Auftraggeber:in ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem Fall, dass Auftraggeber:in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese dann von Studio Warns nicht eingehalten wird.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (per E-Mail ist ausreichend). -
Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Lieferung und Aufbewahrungspflicht, Änderungen des Leistungsgegenstands und zusätzliche Arbeiten, Mitwirkungspflichten
4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
Studio Warns
• erstellt eine Geräuscheaufnahme für ein audio-visuelles Projekt (Film, Serie etc.), nachfolgend „Projekt“ genannt, entsprechend den Regelungen im Hauptvertrag.
• erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Leistungen in dem dort vereinbarten Umfang.
• wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.
• wird nur Mitarbeiter:innen einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber:in erbringen zu können.
• wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
• ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen von Auftraggeber:in Subunternehmer:innen zu beauftragen. Der Hauptvertrag definiert die maximale Tageszahl, die Studio Warns auf Wunsch von Auftraggeber:in für die Leistungserbringung zur Verfügung steht. Es obliegt der Einschätzung von Studio Warns welcher Geräuscheumfang innerhalb dieser Zeit geleistet werden kann. Wenn die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichend ist, um die von Auftraggeber:in gewünschten Punkte umzusetzen, wird Studio Warns eine Prioritätenliste erstellen und mit Auftraggeber:in abstimmen. Die Prioritätenliste regelt, welche Punkte in jedem Fall erbracht werden und welche nur, sofern es zeitlich noch möglich ist. Das von Auftraggeber:in angelieferte Material soll die folgenden technischen Spezifikationen haben:
• Filmdatei mit technischem Vorspann • Beep
• Timecode eingeblendet im Bild oder im Cache
• Video EDL zur aktuellen Schnittversion
4.2 Leistungszeit
Studio Warns erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten.
Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags bei Auftraggeber:in zu laufen, jedoch nicht vor der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch Auftraggeber:in.
Die Verpflichtungen von Studio Warns beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien.
Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend bei den von Studio Warns nicht verschuldeten Verzögerungen, bspw. durch Verzögerungen durch die Arbeitsschritte der vorherigen Gewerken.
4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht
Studio Warns liefert je nach Absprache mit Auftraggeber:in gemäß Hauptvertrag die Geräuschaufnahmen in dem vereinbarten Dateiformat.
Eine Verpflichtung von Studio Warns zur Aufbewahrung der zur Leistungserfüllung hergestellten Dateien und Datenträger sowie sonstiger Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Die Aufbewahrung der von Auftraggeber:in zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist Studio Warns deshalb berechtigt, das Material innerhalb angemessener Frist zu vernichten.
4.4 Änderung des Leistungsgegenstand und zusätzliche Arbeiten
Sofern Auftraggeber:in nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht oder sich ein deutlicher Mehraufwand ergibt (z. B. aufgrund von notwendigen Korrekturen von fehlerhaft angeliefertem Material), der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann Studio Warns ein Änderungsvorschlag unterbreitet werden. Studio Warns wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung und wird ggf. ein Zusatzangebot erstellen. Auftraggeber:in hat Studio Warns sodann unverzüglich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten werden soll oder ob der Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll.
Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann Studio Warns den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
Alle von Studio Warns erbrachten Leistungen und hergestellten Dateien sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum von Studio Warns.
4.5 Mitwirkungspflichten
Auftraggeber:in stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erfor- derlichen Informationen sowie ggf. notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Auftraggeber:in verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen.
Bei den hier dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten von Auftraggeber:in. Auftraggeber:in haftet gegenüber Studio Warns für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.
5. Rechteübertragung
Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt Studio Warns Auftraggeber:in - soweit dies rechtlich möglich ist - uneingeschränkt das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen Nutzungsarten, insbesondere die Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.
Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden Nutzungsrechte: das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur Kabelweitersendung.
Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die auf künstlicher Intelligenz basieren.
5.1 Rechtevorbehalt/Rechteübergang
Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von Studio Warns. -
ArchivmaterialundLizenzhonorar
6.1 Archivmaterial
Archivmaterial sind Sounds, aus dem Archiv von Studio Warns und an denen Studio Warns Auftraggeber:in eine Nutzung ausschließlich eingebettet im Rahmen des Mixes einräumt. Für diese Archivsounds erfolgt keine Eigentumsübertragung an Auftraggeber:in. Die Archivgeräusche dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie dürfen nicht im Rahmen eines anders Projekts eingesetzt und verwendet werden.
6.2 Lizenzhonorar
Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in einen Mix eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage abgegolten. Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb des Mixes ist nicht zulässig.
7. Nennung und Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse
7. Nennung und Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse für eine Kinoerlösbeteiligung und Zweitvergütungen
Im Falle von Kinofilmen und Auftragsproduktionen von Streaming-Diensten zu denen eine entsprechende GVR vorliegt ist Auftraggeber:in verpflichtet, Studio Warns und die beteiligten Geräuschemacher:innen, Geräuschtonmeister:innen, und Soundeditor:innen bei der Deutschen Schauspielkasse (deska) zu melden, sodass Studio Warns und die beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen im Erfolgsfall eine Erlösbeteiligung entsprechend der Regelung des aktuell gültigen Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS erhalten.
Sollte Studio Warns und die beteiligten Geräuschemacher:innen / Geräuschtonmeister:innen für eine Kinoproduktion in mehreren Positionen tätig gewesen sein, die zu einer Erlösbeteiligung berechtigen, so hat Auftraggeber:in alle diese Positionen zu melden.
- Vergütung, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen, Reklamation
8.1 Vergütung
Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung mindestens nach den aktuellen bvft Gagenempfehlungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.2 Zuschläge
Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, während der Nacht und Wochenendzeiten, werden gemäß Hauptvertrag/Nachtragsangebot mit Zuschlägen berechnet.
8.3 Zahlungsbedingungen
Studio Warns und die beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen sind berechtigt • Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen • Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen • nach Vertragsschluss, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber:in erkennbar werden, die eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort zu stellen. • die Abgabe für die Künstlersozialkasse (KSK) gemäß §§ 24 ff KSVG sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler:innen, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.
Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Ist die Rechnung nach 30 Tagen noch immer nicht beglichen, tritt spätestens Verzug ein und es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an.
8.4 Reklamation
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzu- bringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und Auftraggeber:in ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
Auftraggeber:in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber:in kann etwaige Forderungen gegenüber Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen ,unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.
Soweit Auftraggeber:in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, sind Studio Warns und die beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere von Auftraggeber:in betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
9. Abnahme und Mängel
Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.
Auftraggeber:in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist.
Auftraggeber:in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht, üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber:in vorliegen, erfolgt die Geräuschaufnahme bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen.
Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen erbrachten Leistung durch Auftraggeber:in oder Dritte auf Seiten von Auftraggeber:in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
Auftraggeber:in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt Auftraggeber:in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber:in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen und Geräuschtonmeister:innen gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber:in.
Im Falle eines Mangels ist Studio Warns nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw. Neuher- stellung, wird Studio Warns eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies Auftraggeber:in zumutbar ist, ist Studio Warns zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
Studio Warns kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Schlägt die Nachbesserung durch Studio Warns zweimal fehl, verweigert Studio Warns die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber:in nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber:in Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 10 definierten Umfang hinausgehen darf.
Nimmt Auftraggeber:in eine mangelhafte Sache ab, obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.
Die Mängelhaftung von Studio Warns erlischt, wenn Auftraggeber:in ohne vorherige Zustimmung von Studio Warns selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, Auftraggeber:in weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertragsgegen- standes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch Auftraggeber:in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber:in keine Gewährleistungsansprüche zu.
Nimmt der Auftraggeber:in Studio Warns unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht Auftraggeber:in kein Rücktrittsrecht zu.
Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber:in voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Studio Warns Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen.
10. Haftung und Schadensersatz
Studio Warns haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von diesen Ausnahmen abgesehen haftet Geräuschemacher:in für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber:in regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.
Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet Studio Warns in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber:in haftet Studio Warns nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
Im Übrigen ist die Haftung von Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen ,Geräuschtonmeister:innen und Soundeditor:innen ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter:innen von Studio Warns oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen Studio Warns auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
Fälle höherer Gewalt, die Studio Warns, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Studio Warns an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Studio Warns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von Studio Warns nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/ Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner:innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber:in sind ausgeschlossen.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
Auftraggeber:in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Studio Warns zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Studio Warns gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
Studio Warns darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält Auftraggeber:in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Rechte an die Pflicht zur Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit Auftraggeber:in Zugang zur Technik, Hard- und Software von Studio Warns erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber:in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.
12. Nennungsverpflichtung
Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von Studio Warns hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen ,Geräuschtonmeister:innen und Soundeditor:innen zu nennen.
Sofern nicht explizit durch Auftraggeber:in ausgeschlossen, ist Studio Warns, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber:in unter Verwendung des eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber:in zu benennen und/oder die für Auftraggeber:in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von Auftraggeber:in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen Auftraggeber:in Studio Warns hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Lückenfüllung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz von Studio Warns und den beteiligten Geräuschemacher:innen ,Geräuschtonmeister:innen und Soundeditor:innen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Studio Warns und Auftraggeber:in ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
Beim Besuch dieser Webseite werden keine personenbezogenen Daten erfasst. Gespeichert werden in den Serverstatistiken lediglich folgende Daten:
- Betriebssystem
- Browsertyp/-version
- Referrer-URL
- Datum und Uhrzeit
- Hostname/IP-Adresse
- aufgerufene Dateien
Diese Daten können nicht bestimmten Personen zugeordnet werden. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
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